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Designschutz/ Designanmeldung in Deutschland, Europa oder international

Nachfolgen unsere Erläuterung zum deutschen, europäischen und internationalen Designschutz inklusive Verfahre


1. Deutscher Designschutz

Der deutsche Designschutz ist im Designgesetz (DesignG) geregelt und bietet Schutz für die äußere Erscheinungsform eines Produkts, sofern diese neu und eigenartig ist.

Verfahren:

  1. Anmeldung beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt):

    • Einreichung einer Anmeldung mit Abbildungen des Designs.
    • Es wird nur eine Formalprüfung durchgeführt, keine inhaltliche Prüfung auf Neuheit oder Eigenart.
  2. Eintragung:

    • Bei ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt die Eintragung ins Register und das Design wird veröffentlicht.
  3. Schutzdauer:

    • Grundschutz für 5 Jahre, verlängerbar auf bis zu 25 Jahre.

Dauer der einzelnen Schritte:

  • Anmeldung bis Eintragung: 2–6 Wochen.
  • Veröffentlichung im Designregister: innerhalb eines Monats nach Eintragung.

Beispiel:

Ein deutsches Start-up meldet das Design einer innovativen Trinkflasche an, die durch ihre besondere Formgebung auffällt.

Rechtsprechung:

  • BGH, Az. I ZR 222/13 („Geburtstagszug“): Schutz eines Designs für ein Holzspielzeug bestätigt; Verletzungen durch Nachahmer untersagt.


2. Europäischer Designschutz

Der europäische Designschutz wird durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) geregelt und bietet Schutz in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten.

Arten des Schutzes:

  1. Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM):

    • Zentral über das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum).
    • Schützt neue und eigenartige Designs.
  2. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nGGM):

    • Automatischer Schutz für 3 Jahre ab Veröffentlichung des Designs in der EU.
    • Gilt für Designs mit kurzer Lebensdauer, z. B. in der Modebranche.

Verfahren:

  1. Anmeldung beim EUIPO:

    • Ähnlich wie bei der deutschen Anmeldung, jedoch mit Geltung in allen EU-Staaten.
    • Es erfolgt keine Prüfung auf Neuheit oder Eigenart.
  2. Eintragung:

    • Erfolgt nach formeller Prüfung innerhalb weniger Tage bis Wochen.
  3. Schutzdauer:

    • Eingetragenes Design: 5 Jahre, verlängerbar auf bis zu 25 Jahre.
    • Nicht eingetragenes Design: Automatisch für 3 Jahre ab erster Offenbarung.

Dauer der einzelnen Schritte:

  • Anmeldung bis Eintragung: 1–4 Wochen.
  • Schutz gilt sofort nach Eintragung bzw. Veröffentlichung.

Beispiel:

Ein französisches Unternehmen meldet das Design einer Sonnenbrille als eGGM an und schützt es in der gesamten EU.

Rechtsprechung:

  • EuGH, Az. C-345/13 („Karen Millen“): Bestätigung, dass geringfügige Unterschiede nicht ausreichen, um Eigenart eines Designs zu widerlegen.


3. Internationaler Designschutz

Der internationale Designschutz erfolgt über das Haager Abkommen (WIPO) und ermöglicht zentralisierte Anmeldungen in mehreren Ländern.

Verfahren:

  1. Anmeldung bei der WIPO:

    • Einreichung eines internationalen Antrags über das Haager System.
    • Schutz in bis zu 90 Ländern möglich.
  2. Prüfung durch die Mitgliedsstaaten:

    • Jeder Staat prüft, ob das Design mit nationalem Recht übereinstimmt.
  3. Schutzdauer:

    • Je nach Land unterschiedlich, maximal 25 Jahre in den meisten Staaten.

Dauer der einzelnen Schritte:

  • Anmeldung bis Bekanntgabe der Schutzwirkung: 3–12 Monate (abhängig von den beteiligten Ländern).

Beispiel:

Ein deutscher Automobilhersteller meldet das Design eines neuen Modells über die WIPO an und schützt es gleichzeitig in Europa, den USA und Japan.

Rechtsprechung:

  • US Supreme Court, Samsung v. Apple (580 U.S. 53, 2016): Streit über Designverletzungen bei Smartphones führte zu einem Urteil, das die Bedeutung des Designschutzes weltweit unterstrich.


Unsere Leistungen als Designrechtler

  1. Beratung:
    • Analyse der Schutzfähigkeit und strategische Empfehlungen (national, EU-weit oder international).
  2. Recherche:
    • Prüfung auf bestehende Designs im DPMA-, EUIPO- und WIPO-Register, um Konflikte zu vermeiden.
  3. Anmeldung:
    • Erstellung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen sowie Unterstützung bei der Visualisierung des Designs.
  4. Verteidigung:
    • Vertretung bei Designverletzungen durch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen.
  5. Vertragsgestaltung:
    • Erstellung und Verhandlung von Lizenz- und Ãœbertragungsverträgen für Designs.
  6. Schutzstrategie:
    • Entwicklung einer umfassenden IP-Strategie, die Designs in Verbindung mit Marken und Patenten schützt.
  7. Internationale Koordination:
    • Zusammenarbeit mit Anwälten und Behörden weltweit, um den Schutz in mehreren Ländern zu sichern.


 

 

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