Voraussetzungen für DesignschutzEin Geschmacksmuster/ Design dient dem Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses und ist untrennbar mit einem Erzeugnis verbunden. Ohne Erzeugnis kann kein Schutz bestehen. Designschutz für Dienstleistungen ist daher unmöglich. Jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand – einschließlich Verpackungen, grafischer Symbole und Schrifttypen – zählt als Erzeugnis. Teile von Erzeugnissen, die man zerlegen und wieder zusammensetzen kann, können ebenfalls geschützt werden. Farben an sich, reine Wortelemente und Klänge sind Beispiele für Dinge, die nicht als Geschmacksmuster/ Design gelten können, da sie nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses darstellen. Sie kommen jedoch für den Markenschutz infrage. Lebende Organismen und Konzepte kommen aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht infrage – auch nicht für den Markenschutz. Zudem sollte Ihr Geschmacksmuster/ Design den Regeln der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten entsprechen. Geschmacksmuster, die Gewalt oder Diskriminierung auf der Grundlage von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung darstellen oder fördern, werden von den Ämtern regelmässig zurückgewiesen. Besondere DesignvoraussetzungenFür ein deutsches Design oder ein EU-Geschmacksmuster muss ein Geschmacksmuster – unabhängig davon, ob es ein eingetragenes oder ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist – neu sein und Eigenart aufweisen. |