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Voraussetzungen für Designschutz

Designschutz kann gewährt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Anforderungen sind in Deutschland durch das Designgesetz (DesignG), in der EU durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) und international durch das Haager Abkommen geregelt.


1. Definition eines Designs

Ein Design ist laut § 1 Nr. 1 DesignG die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Materialien ergibt.

Beispiele:

  • Möbel (z. B. ein Stuhl mit innovativer Form)
  • Modeartikel (z. B. eine Handtasche mit einzigartigem Muster)
  • Technische Geräte (z. B. die Form eines Smartphones)


2. Voraussetzungen für Designschutz

2.1. Neuheit

  • Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag kein identisches Design öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 2 Abs. 2 DesignG, Art. 5 GGV).
  • Identisch bedeutet: Es dürfen keine Unterschiede bestehen, die für den informierten Benutzer ins Auge fallen.

Beispiel: Ein Unternehmen meldet eine neue Tischlampe an. Wenn zuvor ein nahezu identisches Design auf einer Messe vorgestellt wurde, fehlt die Neuheit.

Rechtsprechung:

  • EuGH, Az. C-345/13 („Karen Millen“): Bestätigung, dass Designs mit nur geringen Unterschieden nicht als neu gelten.


2.2. Eigenart

  • Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck anderer Designs unterscheidet (§ 2 Abs. 3 DesignG, Art. 6 GGV).
  • Der Gesamteindruck wird durch wesentliche Merkmale wie Linien, Farben oder Form bestimmt.

Beispiel: Ein Smartphone mit abgerundeten Ecken könnte eigenartig sein, wenn die Gestaltung der Kameraeinheit oder die Materialkombination einzigartig ist.

Rechtsprechung:

  • BGH, Az. I ZR 222/13 („Geburtstagszug“): Der Gesamteindruck eines Holzspielzeugs wurde als eigenartig und schutzwürdig beurteilt.


2.3. Sichtbarkeit

  • Der Schutz erstreckt sich nur auf sichtbare Teile eines Designs (§ 1 Nr. 1 DesignG).
  • Unsichtbare Merkmale (z. B. interne mechanische Teile) sind nicht geschützt.

Beispiel: Das Design eines Stuhlgestells ist schutzfähig, da es im montierten Zustand sichtbar ist. Die Innenstruktur eines Polsters hingegen ist nicht sichtbar und daher nicht geschützt.


2.4. Kein Ausschlussgrund

Ein Design darf keine der folgenden Ausschlussgründe erfüllen (§ 3 DesignG, Art. 8–9 GGV):

  1. Technisch bedingte Merkmale: Elemente, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind, können nicht geschützt werden.
    • Beispiel: Die Form einer Zahnräderanordnung, die nur der Funktion dient, ist nicht schutzfähig.
    • Rechtsprechung:EuGH, Az. C-395/16 („DOCERAM“): Unterscheidung zwischen technischer Funktion und Designfreiheit.
  2. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten: Designs, die gegen diese Grundsätze verstoßen, sind ausgeschlossen.
    • Beispiel: Obszöne oder gewaltverherrlichende Designs.
  3. Amtliche Zeichen: Designs, die staatliche oder amtliche Symbole enthalten, sind nicht eintragungsfähig.


3. Besonderheiten bei nicht eingetragenen Designs

  • Automatischer Schutz in der EU: Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nGGM) bieten einen automatischen Schutz für 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung in der EU (Art. 11 GGV).
  • Voraussetzung: Das Design muss neu und eigenartig sein und durch Veröffentlichung einem breiten Publikum bekannt gemacht werden.

Beispiel: Ein Modeunternehmen präsentiert eine neue Kollektion auf der Fashion Week. Diese Designs sind automatisch für 3 Jahre geschützt.


4. Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen

  1. Anmeldung:
    • Designs werden beim DPMA (Deutschland), EUIPO (EU) oder WIPO (international) angemeldet.
  2. Prüfung:
    • Nur eine formale Prüfung erfolgt (z. B. Vollständigkeit der Unterlagen). Keine inhaltliche Prüfung auf Neuheit oder Eigenart.
    • Der Schutz kann erst bei Streitigkeiten vor Gericht überprüft werden.


5. Ergebnisse bei Streitfällen

  • Validität des Designs: Vor Gericht wird geprüft, ob Neuheit und Eigenart tatsächlich vorliegen.
  • Rechtsdurchsetzung: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung der verletzenden Produkte verlangt werden.

Rechtsprechung:

  • BGH, Az. I ZR 126/11 („Prada-Handtasche“): Gericht stellte fest, dass das Design eigenartig ist und erfolgreich geschützt werden kann.


6. Unsere Leistungen als Designrechtler

  1. Prüfung der Schutzvoraussetzungen: Wir analysieren, ob Ihr Design neu und eigenartig ist.
  2. Recherche: Identifikation potenzieller Konflikte mit bestehenden Designs.
  3. Beratung: Strategische Empfehlungen, ob ein Design eingetragen werden sollte oder ob Anpassungen notwendig sind.
  4. Anmeldung: Erstellung und Einreichung aller Unterlagen.
  5. Verteidigung: Durchsetzung Ihrer Rechte bei Verletzungen oder Angriffen auf Ihr Design.


Mit professioneller Unterstützung stellen Sie sicher, dass Ihr Design erfolgreich geschützt wird und Sie langfristig von Ihrem kreativen Werk profitieren können.

 

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