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Welche Unterschiede bestehen zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Design?

Das EU-Designrecht kennt neben dem eingetragenen Geschmacksmuster auch das nicht-eingetragene Design.

Das eingetragene EU-Design

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

Die Tatsache, dass es sich um ein eingetragenes Recht handelt, ist insofern von Bedeutung, als dadurch bei Verletzungen umfassende Rechtssicherheit geboten wird.

Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.

Das nicht-eingetragene Geschmacksmuster (EU-Design)    

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in gleicher Weise definiert wie das eingetragene Geschmacksmuster.

So schützt jedoch das Geschmacksmuster nach Artikel 110a Absatz5, der durch den Beitrittsvertrag von 2003 in die Verordnung des Rates (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeführt wurde, für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde.

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten.

Der Schutz durch das eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllt sind.

Unterschiede zwischen eingetragenem und nicht-eingetragenem EU-Design

Im Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster braucht für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung eingereicht zu werden.

Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.

Zudem ist der Schutzbereich eingeschränkt.

 

 

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