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Neuheit des Designs (Voraussetzungen für Designschutz)

Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein.

Die Neuheit ist eine der zentralen Voraussetzungen für den Designschutz. Sie wird im deutschen Designgesetz (DesignG), der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) und dem internationalen Designrecht definiert. Neuheit bedeutet, dass ein Design zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht öffentlich zugänglich gemacht wurde und keine identischen Designs existieren.


1. Rechtliche Grundlage

Deutschland (§ 2 Abs. 2 DesignG):

Ein Design gilt als neu, wenn kein identisches Design vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag öffentlich zugänglich gemacht wurde. Designs gelten als identisch, wenn sie sich in ihren Merkmalen nur in unwesentlichen Details unterscheiden.

Europa (Art. 5 GGV):

Die Neuheit wird nach denselben Grundsätzen wie im DesignG beurteilt, jedoch mit Geltung für alle EU-Mitgliedstaaten.

International (Haager Abkommen):

Auch im internationalen Designschutz ist Neuheit erforderlich, wobei jedes Land eigene Kriterien und Fristen haben kann.


2. Anforderungen an die Neuheit

2.1. Keine identischen Designs

Ein Design gilt als nicht neu, wenn ein identisches oder nahezu identisches Design bereits öffentlich bekannt ist. Geringfügige Änderungen, die dem Gesamteindruck nicht auffallen, genügen nicht, um Neuheit zu begründen.

Beispiel:

  • Ein neues Stuhldesign wird angemeldet, das bereits in einer früheren Kollektion eines Wettbewerbers auftauchte. Selbst wenn nur die Farbe geändert wurde, fehlt die Neuheit.

2.2. Öffentliche Zugänglichkeit

Ein Design ist öffentlich zugänglich, wenn es so bekannt gemacht wurde, dass Fachkreise oder die breite Öffentlichkeit es zur Kenntnis nehmen konnten.

Beispiele für öffentliche Zugänglichkeit:

  • Veröffentlichung in Katalogen oder auf Webseiten.
  • Ausstellung auf Messen oder in Ausstellungen.
  • Verkauf des Produkts am Markt.

Kein Verlust der Neuheit:

  • Wenn ein Design nicht öffentlich zugänglich gemacht wurde, z. B. in internen Entwicklungsprozessen eines Unternehmens, bleibt die Neuheit erhalten.

2.3. Neuheitsschonfrist

In Deutschland und der EU gibt es eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten (§ 6 DesignG, Art. 7 Abs. 2 GGV). Innerhalb dieser Zeit kann der Designer das Produkt bereits öffentlich machen und trotzdem noch Schutz beantragen.

Beispiel:

  • Ein Modehaus zeigt ein innovatives Kleidungsstück auf der Fashion Week im Januar und meldet es im Juni als Design an. Dank der Schonfrist bleibt die Neuheit erhalten.


3. Beispiele für Neuheit oder deren Fehlen

3.1. Neuheit gegeben

  • Einzigartiges Möbelstück: Ein Designer entwickelt eine neuartige Couch mit asymmetrischer Form und integriertem Beleuchtungssystem. Es gibt keine ähnlichen Designs am Markt.
  • Innovativer Schmuck: Eine Künstlerin entwirft ein Armband mit einem völlig neuen Verschlusssystem, das noch nie veröffentlicht wurde.

3.2. Neuheit fehlt

  • Messepräsentation: Ein Unternehmen stellt ein neues Produkt auf einer Messe vor und meldet das Design zwei Jahre später an. Das Design verliert die Neuheit, da die öffentliche Zugänglichkeit außerhalb der Schonfrist liegt.
  • Online-Veröffentlichung: Ein Produkt wird in einem Online-Shop angeboten und erst danach angemeldet. Die Neuheit geht verloren, wenn die Veröffentlichung länger als 12 Monate zurückliegt.

3.3. Streitfall: Was ist öffentlich?

  • Relevanter Fall: Wenn ein Produkt in einem nur schwer zugänglichen Katalog veröffentlicht wurde (z. B. in einer Fachzeitschrift mit kleiner Auflage), könnte die öffentliche Zugänglichkeit bestritten werden. Gerichte entscheiden hier im Einzelfall.


4. Rechtsprechung zur Neuheit

4.1. BGH, Az. I ZR 89/08 („Knoblauchpresse“):

Die Neuheit eines Designs wurde angezweifelt, da ein ähnliches Produkt auf einer Messe vorgestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die öffentliche Zugänglichkeit auf der Messe gegeben war, und der Designschutz wurde verweigert.

4.2. EuGH, Az. C-345/13 („Karen Millen“):

Die Neuheit wurde in Frage gestellt, weil ein ähnliches Kleidungsstück vor der Anmeldung öffentlich war. Der EuGH entschied, dass geringfügige Unterschiede (z. B. kleinere Änderungen an Mustern) nicht ausreichen, um die Neuheit zu begründen.

4.3. BGH, Az. I ZR 126/11 („Prada-Handtasche“):

Hier wurde die Neuheit anerkannt, da das Design keine identischen Vorläufer hatte und als eigenartig galt.


5. Wie wir Designrechtler bei der Neuheit helfen

  1. Recherche und Analyse:

    • Wir führen umfangreiche Recherchen in Design-Datenbanken (DPMA, EUIPO, WIPO) durch, um sicherzustellen, dass keine identischen Designs existieren.
    • Ãœberprüfung von Veröffentlichungen in Katalogen, Online-Plattformen und anderen Medien.
  2. Beratung zur Neuheitsschonfrist:

    • Wir beraten Mandanten, wie sie die 12-monatige Schonfrist optimal nutzen können, um rechtzeitig Schutzrechte zu sichern.
  3. Strategische Empfehlungen:

    • Falls Konflikte mit bestehenden Designs bestehen, helfen wir bei der Anpassung des Designs, um die Neuheit zu bewahren.
  4. Durchsetzung von Rechten:

    • In Streitfällen vertreten wir Mandanten vor Gerichten oder Behörden, um die Neuheit eines Designs nachzuweisen.


6. Neuheit

Die Neuheit ist ein entscheidender Faktor für den Designschutz. Eine sorgfältige Prüfung und Recherche sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass ein Design schutzfähig ist. Mit unserer Expertise helfen wir Ihnen, Risiken zu minimieren und Ihre kreativen Werke rechtssicher zu schützen.

 

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