Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

Designrecht  Designanmeldung  Designrecherche  Designverletzung  Designverträge  Kontakt

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Designschutz   Designvoraussetzung   Designrecht-FAQ   Designlizenzvertrag   Kanzlei für Designrecht   Impressum   Datenschutz   AGB 
 

Markenanmeldung   Patentanmeldung   Designanmeldung 
 

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart
 

Designrecht Geschmacksmuster Design Rechtsanwalt Designanmeldung Designschutz Geschmacksmusterrecht Fachanwalt Designanwalt EU-Design EU-Geschmacksmuster HABM DPMA WIPO Deutsches Design internationale Geschmacksmusteranmeldung Designverletzung sklavische Nachahmung Wettbewerbsrecht nicht-eingetragenes Design registriertes Design Designregister Designrecherche geistiges Eigentum Designkosten Designer EU-Designanmeldung Designverletzer Geschmacksmusterverletzung EU-Geschmacksmusteranmeldung Designer Designvertrag Lizenzvertrag Design erfinden designen Logo-Design Design als Marke schützen Designrechtler

Designrecht.. Designvoraussetzung.. Sichtbarkeit..

Designrecht
Designvoraussetzung
Neuheit
Eigenart
Sichtbarkeit
Ausschlussgrund

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@designrecht.eu
hannover@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Otto-Brenner-Straße 209
33604 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@designrecht.eu

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@designrecht.eu

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@designrecht.eu

 

Sichtbarkeit als Voraussetzung für Designschutz

Die Sichtbarkeit ist eine weitere wichtige Voraussetzung für den Designschutz. Sie ist im deutschen Designgesetz (§ 1 Nr. 1 DesignG) und der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Art. 4 Abs. 2 GGV) geregelt. Sichtbarkeit bedeutet, dass das Design für den informierten Benutzer wahrnehmbar ist und sich auf die äußerliche Erscheinungsform des Produkts bezieht.


1. Rechtliche Grundlage

Deutschland (§ 1 Nr. 1 DesignG):

Ein Design muss die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon betreffen. Das Design muss dabei für den Benutzer sichtbar sein, wenn das Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird.

Europa (Art. 4 Abs. 2 GGV):

Die GGV spezifiziert, dass nur sichtbare Merkmale von komplexen Erzeugnissen schutzfähig sind, wenn sie im bestimmungsgemäßen Gebrauch wahrnehmbar sind.


2. Anforderungen an die Sichtbarkeit

2.1. Sichtbarkeit während der Nutzung

Das Design muss im bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts sichtbar sein. Ein Teil eines Produkts, der nur im Inneren verborgen bleibt, ist nicht schutzfähig.

Beispiele:

  • Schutzfähig: Die äußere Form eines Autos, da sie im Gebrauch sichtbar ist.
  • Nicht schutzfähig: Der Motor eines Autos, da er im Normalfall nicht sichtbar ist.


2.2. Sichtbarkeit bei komplexen Erzeugnissen

Für komplexe Erzeugnisse (Produkte, die aus mehreren Bauteilen bestehen) gilt, dass nur die Teile geschützt werden können, die bei der Nutzung sichtbar sind und zum Erscheinungsbild des Produkts beitragen.

Beispiele:

  • Schutzfähig: Das Design der Felgen eines Autos, da sie während der Fahrt sichtbar sind.
  • Nicht schutzfähig: Das Innere eines Kopierers, das nur bei Reparaturarbeiten zugänglich ist.

2.3. Wesentliche Gestaltungselemente

Die sichtbaren Merkmale müssen äußere gestalterische Elemente des Designs betreffen. Funktionale oder technische Eigenschaften allein genügen nicht.

Beispiele:

  • Schutzfähig: Eine besondere Musterung auf der Oberfläche eines Kühlschranks.
  • Nicht schutzfähig: Schrauben oder Bolzen, deren Gestaltung ausschließlich funktional ist.


3. Sichtbarkeit in der Praxis: Beispiele

3.1. Positivbeispiele

  • Möbel: Ein Stuhl mit einem einzigartigen Muster auf der Rückenlehne ist sichtbar, wenn der Stuhl verwendet wird, und daher schutzfähig.
  • Mode: Die Stickerei auf der Außenseite einer Jacke ist sichtbar und somit geschützt.
  • Technologie: Die Gestaltung der Benutzeroberfläche eines Smartphones ist sichtbar und kann Designschutz genießen.

3.2. Negativbeispiele

  • Innere Strukturen: Das Gestaltungsmerkmal einer Zahnbürste, das nur im Inneren der Verpackung sichtbar ist, ist nicht schutzfähig.
  • Verborgene Elemente: Eine besondere Form eines Autoreifenprofils ist nicht geschützt, da es normalerweise nicht sichtbar ist.


4. Einschränkungen durch die Sichtbarkeitsregel

4.1. Teile eines Erzeugnisses

Nur die sichtbaren Teile eines Produkts sind schutzfähig. Dies schränkt insbesondere die Schutzmöglichkeiten für Produkte mit funktionalen oder internen Komponenten ein.

Beispiel: Ein Designer entwirft eine neue Getriebeeinheit. Da diese bei der Nutzung des Fahrzeugs nicht sichtbar ist, kann sie nicht designrechtlich geschützt werden.

4.2. Technisch bedingte Merkmale

Merkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind und keinen gestalterischen Einfluss haben, fallen ebenfalls aus dem Schutzumfang.

Beispiel: Die Form eines Flugzeugflügels, die ausschließlich aerodynamischen Anforderungen entspricht, ist nicht schutzfähig.


5. Rechtsprechung zur Sichtbarkeit

5.1. EuGH, Az. C-281/10 („PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic“):

  • Sachverhalt: Streit um Designrechte für Werbekreisel. Die Frage war, ob die sichtbaren Merkmale des Produkts ausreichend für einen eigenständigen Gesamteindruck waren.
  • Entscheidung: Der EuGH betonte die Bedeutung der Sichtbarkeit der Merkmale für die Schutzfähigkeit und stellte klar, dass der Gesamteindruck der sichtbaren Teile entscheidend ist.

5.2. BGH, Az. I ZR 126/11 („Prada-Handtasche“):

  • Sachverhalt: Die äußere Gestaltung einer Handtasche wurde auf Designschutz geprüft.
  • Entscheidung: Der Schutz wurde anerkannt, da die sichtbaren Merkmale die gestalterische Eigenart des Produkts ausmachten.

5.3. EuG, Az. T-9/07 („Lego-Baustein“):

  • Sachverhalt: Streit über die Schutzfähigkeit der sichtbaren Teile eines Lego-Bausteins.
  • Entscheidung: Sichtbare, gestalterische Elemente, die nicht nur funktional bedingt sind, können geschützt werden.


6. Wie Designrechtler bei der Sicherstellung der Sichtbarkeit helfen

  1. Analyse der Produktgestaltung:
    • Identifizierung der sichtbaren Merkmale eines Produkts, die für den Schutz infrage kommen.
  2. Recherche:
    • Prüfung, ob ähnliche sichtbare Merkmale bereits geschützt sind.
  3. Beratung:
    • Unterstützung bei der Gestaltung von Produkten, um sichtbare und schutzfähige Elemente hervorzuheben.
  4. Anmeldung:
    • Sicherstellung, dass bei der Anmeldung die sichtbaren Merkmale korrekt dokumentiert und beschrieben werden.
  5. Rechtsdurchsetzung:
    • Durchsetzung des Schutzes gegen Nachahmer, insbesondere bei Streitfragen zur Sichtbarkeit der Merkmale.


Sichtbarkeit

Die Sichtbarkeit ist ein grundlegendes Kriterium für den Designschutz. Nur die äußeren Merkmale eines Produkts, die im bestimmungsgemäßen Gebrauch wahrnehmbar sind, können geschützt werden. Eine sorgfältige Analyse und strategische Planung bei der Produktgestaltung sind entscheidend, um sicherzustellen, dass sichtbare Elemente optimal geschützt werden können. Designrechtler helfen dabei, diese Voraussetzungen zu erfüllen und im Streitfall erfolgreich durchzusetzen.

 

  drucken  speichern  Geschmacksmusteranwalt European Design Attorney European Design Lawyer Geschmacksmusterrecherche Designregister EUIPO Geschmacksmuster sichern Design eintragen internationales Design Designschutz in Österreich Designverletzung Abmahnung sklavische Nachahmung nicht-eingetragenes Design Urheber Schöpfer Designer Erfinder zurück  Online-Anfrage

 

 

horak. Rechtsanwälte/ Fachanwälet/ Patentanwält | Georgstr. 48  | 30159 Hannover | Tel 0511/3573560 | Fax 0511/35735629 |info@designrecht.eu