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Eigenart des Designs (Voraussetzung für Designschutz)

Die Eigenart ist neben der Neuheit eine der zentralen Voraussetzungen für den Designschutz. Sie beschreibt, dass das Design sich von bereits bekannten Designs unterscheidet und beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft. Dieser Unterschied ist essenziell, damit ein Design als schutzwürdig anerkannt wird.


1. Rechtliche Grundlage

Deutschland (§ 2 Abs. 3 DesignG):

Ein Design hat Eigenart, wenn der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein bereits bekanntes Design hervorruft.

Europa (Art. 6 GGV):

Die Definition der Eigenart ist nahezu identisch. Der Schutz bezieht sich auf den Eindruck, den ein Design bei einem „informierten Benutzer“ innerhalb der EU hinterlässt.

International (Haager Abkommen):

Die Eigenart ist ebenfalls eine zentrale Anforderung, wobei die Kriterien je nach nationalem Recht der beteiligten Länder variieren können.


2. Anforderungen an die Eigenart

2.1. Unterschiedlicher Gesamteindruck

  • Der Gesamteindruck eines Designs wird durch die wesentlichen Merkmale bestimmt, wie z. B. Form, Linienführung, Farben, Texturen und Materialwahl.
  • Geringfügige Änderungen oder Details, die dem informierten Benutzer nicht auffallen, reichen nicht aus, um die Eigenart zu begründen.

Beispiel:

  • Ein Sofa mit geschwungenen Armlehnen und einzigartigem Stoffmuster hat Eigenart, wenn es sich von anderen Sofas mit kantigen Formen und einfarbigen Bezügen unterscheidet.

2.2. Der „informierte Benutzer“

  • Der informierte Benutzer ist keine Durchschnittsperson, sondern jemand mit Kenntnissen und Erfahrungen im jeweiligen Produktbereich.
  • Er kann Designs aufmerksam vergleichen und kleine Unterschiede wahrnehmen, ist jedoch kein Designexperte.

Beispiel:

  • Ein professioneller Modedesigner erkennt Unterschiede in den Details eines Kleides eher als ein Durchschnittskäufer.

2.3. Abgrenzung zur Neuheit

  • Neuheit: Kein identisches Design darf vorher bekannt gewesen sein.
  • Eigenart: Das Design muss sich vom Gesamteindruck anderer bekannter Designs abheben.

Beispiel: Ein Smartphone mit einer neuartigen Kameraanordnung kann eigenartig sein, auch wenn ähnliche Geräte existieren, sofern die Kameraanordnung den Gesamteindruck signifikant verändert.


3. Beispiele für Eigenart oder deren Fehlen

3.1. Eigenart gegeben

  • Möbel: Ein Stuhl mit futuristischen, asymmetrischen Beinen und einer Sitzfläche aus innovativem Material erzeugt einen neuen Gesamteindruck.
  • Mode: Ein Kleid mit einem auffälligen geometrischen Muster und einer einzigartigen Silhouette hat Eigenart gegenüber Standardkleidern mit einfarbigen Designs.
  • Technologie: Eine Drohne mit einer völlig neuen Kombination aus Farben und einer besonderen Gehäuseform erzeugt Eigenart.

3.2. Eigenart fehlt

  • Standardprodukte: Ein weißer Bürostuhl mit klassischer Formgebung unterscheidet sich nicht signifikant von bestehenden Designs.
  • Geringfügige Änderungen: Eine Handtasche, die nur in der Größe minimal verändert wurde, bewahrt den Gesamteindruck und hat keine Eigenart.
  • Technische Funktion dominiert: Ein Produkt, dessen Gestaltung fast ausschließlich von der Funktion bestimmt wird (z. B. Zahnräder), wird kaum Eigenart besitzen.


4. Rechtsprechung zur Eigenart

4.1. EuGH, Az. C-345/13 („Karen Millen“)

  • Sachverhalt: Ein irisches Modeunternehmen behauptete, dass Karen Millens Kleid nicht eigenartig sei, da es ähnliche Modelle gab.
  • Entscheidung: Der EuGH stellte fest, dass Karen Millens Kleid eigenartig war, da sich der Gesamteindruck signifikant von den angeblich ähnlichen Designs unterschied.

4.2. BGH, Az. I ZR 222/13 („Geburtstagszug“)

  • Sachverhalt: Streit über ein Design für ein Holzspielzeug.
  • Entscheidung: Der Gesamteindruck des „Geburtstagszugs“ wurde als eigenartig anerkannt, da er durch seine Gestaltung klar von anderen Designs abwich.

4.3. EuG, Az. T-9/07 („Lego-Baustein“)

  • Sachverhalt: Lego argumentierte, dass die Form ihrer Bausteine Eigenart besitzt.
  • Entscheidung: Die Eigenart wurde nicht anerkannt, da die Gestaltung fast ausschließlich technisch bedingt war.


5. Vorgehen zur Sicherstellung der Eigenart

5.1. Recherche

  • Prüfung bestehender Designs in relevanten Datenbanken (DPMA, EUIPO, WIPO), um sicherzustellen, dass der Gesamteindruck Ihres Designs einzigartig ist.

5.2. Dokumentation der Unterschiede

  • Erstellung detaillierter Analysen der Gestaltungselemente, die den neuen Gesamteindruck prägen (z. B. Linienführung, Farbkombinationen, Oberflächenstruktur).

5.3. Gestaltung mit „Designfreiheit“

  • Eigenart ist leichter zu erreichen, wenn es gestalterische Freiheiten gibt. Ist ein Design stark funktional vorgegeben, wird die Eigenart schwieriger nachzuweisen.

Beispiel: Ein Stuhl für die Raumfahrt, der aus technischen Gründen minimalistisch gestaltet ist, hat weniger Gestaltungsspielraum als ein Designerstuhl für Wohnräume.


6. Leistungen eines Designrechtlers zur Eigenart

  1. Beratung zur Schutzfähigkeit:
    • Prüfung, ob ein Design eigenartig ist und wie es weiterentwickelt werden kann, um die Eigenart zu stärken.
  2. Recherche und Analyse:
    • Identifikation bestehender Designs und Bewertung der Abgrenzung im Gesamteindruck.
  3. Gestaltungsoptimierung:
    • Unterstützung bei der Anpassung von Designs, um einen neuen Gesamteindruck zu schaffen.
  4. Durchsetzung von Rechten:
    • Nachweis der Eigenart in Streitfällen vor Gerichten oder Behörden.


Eigenart

Die Eigenart ist ein entscheidendes Kriterium für den Designschutz und schützt die kreative Leistung eines Designers vor Nachahmern. Sie erfordert, dass das Design im Gesamteindruck einzigartig ist und sich deutlich von anderen unterscheidet. Eine professionelle Analyse und Dokumentation sind unerlässlich, um die Eigenart sicherzustellen und im Streitfall erfolgreich zu verteidigen.

 

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