Eigenart des Designs (Voraussetzung für Designschutz)Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Design Eigenart aufweist. Sein Gesamteindruck muss sich von bereits bekannten Designs unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Entscheidend ist der bei einem so genannten "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck. Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Es wird allerdings berücksichtigt, ob auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Designs existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Eine derartige Designdichte besteht zum Beispiel im Bereich der Pkw-Felgen. Hier können Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden. Die Neuheit und Eigenart eines eingetragenen Designs werden nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA oder in Verletzungsverfahren vor dem Landgericht geprüft, sofern der Beklagte Widerklage erhebt. |